55_2022-2023/30 - Ouverture à plus d’égalité entre les femmes et les hommes lors de la nomination de ministres de culte rémunérés par l’État
Pétitions
Changements sur "55_2022-2023/30 - Ouverture à plus d’égalité entre les femmes et les hommes lors de la nomination de ministres de culte rémunérés par l’État"
Titre (Nederlands)
- +Offenheit für mehr Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern bei der Einsetzung von durch den Staat besoldeten Dienern der Kulte
Description (Nederlands)
- +<p>Ziel der vorliegenden Petition ist es, Hindernisse für mehr Gleichberechtigung im Bereich staatlich besoldeter Seelsorger abzubauen.</p><p>Aufgrund von Art. 181 der Verfassung besoldet der Staat Seelsorger der „anerkannten Kulte” („Diener der Kulte”) und Weltanschauungsgemeinschaften. Hierbei ist er, wie in allen anderen Bereichen, an Art. 10 Abs. 3 der Verfassung gebunden, der ihm gebietet, die Gleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten. Faktisch ist diese Gewährleistung jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ihrerseits aufgrund der Freiheit der Religionsausübung ein hoher Grad an Autonomie bei der Wahl der betreffenden Seelsorger zukommt. Es ist dem Staat deswegen nicht möglich, durch eigene Regelungen für Gleichberechtigung bei der Besetzung der besoldeten Stellen zu sorgen. Hingegen sollte offensichtlich sein, dass der Staat auch keine Regelungen erlassen darf, die rechtlich oder aufgrund allseits bekannter Umstände jedenfalls tatsächlich die Möglichkeiten einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft einschränken, Männer und Frauen gleichermaßen für Funktionen zuzulassen, die vom Staat besoldet werden.</p><p>Genau dies ist aber die faktische Konsequenz aus der derzeitigen Formulierung von Art. 26 des Gesetzes vom 2. August 1974 über die Gehälter der Inhaber bestimmter öffentlicher Ämter, der Diener der anerkannten Kulte und der Beauftragten des Zentralen Freigeistigen Rates (im Folgenden „Besoldungsgesetz”). Diese Bestimmung unterscheidet im Hinblick auf die Römisch-Katholische Kirche – bei gleicher Besoldung – zwischen Pfarrer (pastoor, curé), Pfarrverweser (kerkbedienaar, desservant), Kaplan (kapelaan, chapelain), Vikar (onderpastoor, vicaire) und Pfarrassistent (parochieassistent, assistant paroissial). Durch diese Unterscheidung werden auch konkrete Stellen für eine bestimmte dieser Kategorien zuerkannt, weswegen die Kirche dann z.B. eine Vikarstelle nicht mit einem Pfarrassistenten besetzen kann. Da, wie hinreichend bekannt ist, die Römisch-Katholische Kirche lehrt, dass nur Männer die Priesterweihe empfangen können, bedeutet dies faktisch, dass eine solche Stelle nicht mit einer Frau besetzt werden kann, wenn es sich nicht um eine Pfarrassistentenstelle handelt.</p><p>Es gibt aber im In- und Ausland zahlreiche Beispiele dafür, dass in dieser Kirche Frauen Aufgaben übernehmen, die früher (fast) ausschließlich von Priestern ausgeführt wurden, wie z.B. Wortgottesdienste, Taufspendungen oder Begräbnisfeiern. In Österreich leiten Laien als „Pfarrassistenten” Pfarrgemeinden zusammen mit einem für mehrere Pfarrgemeinden bestellten Priester, dem „Pfarrmoderator”. Von der individuellen Seelsorge ganz zu schweigen.</p><p>Damit die Römisch-Katholische Kirche offene Stellen möglichst problemlos auch mit Frauen oder nichtbinären Menschen besetzen kann, sollten daher in Art. 26 des Besoldungsgesetzes die o.g. Kategorien Pfarrer, Pfarrverweser, Kaplan, Vikar und Pfarrassistent durch eine einzige Kategorie – z.B. „Pfarrseelsorger” (parochiebedienaar, ministre paroissial) ersetzt werden. </p><p>Gleiches sollte für die Kategorien Pfarrer-Dekan, (pastoor-deken, curé-doyen), Pfarrverweser (bedienaar, desservant) und Vikar (onderpastoor, vicaire) in der orthodoxen Kirche gelten (Art. 27bis des Besoldungsgesetzes).</p><p>Per Übergangsbestimmung wäre festzulegen, dass alle bisher zuerkannten Stellen eines Pfarrers, Pfarrverwesers, Kaplans, Vikars oder Pfarrassistenten bzw. eines Pfarrer-Dekans, Pfarrverwesers oder Vikars als Stellen eines Pfarrseelsorgers gelten und ohne die bisherigen Unterscheidungen besetzt werden können.</p><p><br></p>