FAQ
Eine Petition einreichen oder unterstützen
1. Was ist eine Petition?
Eine Petition ist ein Gesuch, ein Standpunkt oder ein Vorschlag, der von einem Bürger formuliert wird und an die Behörden gerichtet ist.
Jeder Bürger kann eine Petition an die Abgeordnetenkammer richten, um sie aufzufordern:
- ein bestehendes Gesetz zu verbessern oder neue Bestimmungen zu verabschieden;
- einen Standpunkt zum Ausdruck zu bringen;
- ihre Kontrolle der Regierung zu verstärken.
2. Wer kann eine Petition einreichen oder unterstützen?
Der Einreicher einer Petition wird "Petent" genannt.
Personen, die eine Petition unterstützen, werden "Unterzeichner" genannt.
Eine Petition kann schriftlich (per Brief oder E-Mail) oder auf elektronischem Wege (auf dieser Plattform) eingereicht werden.
Petition per Brief oder E-Mail (Siehe FAQ Nr. 9)
Sie können unabhängig von Alter, Staatsangehörigkeit, Sprache oder Wohnort eine schriftliche Petition einreichen.
Wenn Sie nicht von der Kammer angehört werden möchten, kann jeder die Petition unterzeichnen.
Wenn Sie von der Kammer angehört werden möchten, müssen die Unterzeichner mindestens 16 Jahre alt sein und in Belgien ihren Wohnsitz haben.
Belgier, die im Bevölkerungsregister einer konsularischen Berufsvertretung im Ausland eingetragen sind und mindestens 16 Jahre alt sind, können ebenfalls eine Petition unterstützen.
Die Unterschriften müssen auf dem Formular gesammelt werden, das die Kammer zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.
Online-Petition
Um eine Online-Petition einreichen zu können, müssen Sie sich den belgischen Behörden gegenüber elektronisch identifizieren können (z.B. mit Ihrer e-ID oder mit der App Itsme).
Wenn Sie nicht von der Kammer angehört werden möchten, wird Ihre Petition nicht zur Unterzeichnung freigegeben.
Wenn Sie von der Kammer angehört werden möchten, müssen die Unterzeichner sich elektronisch identifizieren können, mindestens 16 Jahre alt sein und in Belgien ihren Wohnsitz haben.
Belgier, die im Bevölkerungsregister einer konsularischen Berufsvertretung im Ausland eingetragen sind und mindestens 16 Jahre alt sind, können ebenfalls eine Petition unterstützen.
Sie können sowohl auf elektronischem Wege als auch auf Papier Unterschriften sammeln. Siehe dazu FAQ Nr. 10 für weitere Erläuterungen.
Bemerkung:
Eine Vereinigung kann keine Petition im gemeinsamen Namen einreichen. Nur konstituierte Behörden, z.B. ausländische Botschafter, Rektoren von Universitäten usw., sind dazu berechtigt; sie müssen die Petition schriftlich einreichen.
Sie können jedoch eine Petition in Ihrem Namen einreichen und sie später von den Mitgliedern Ihrer Vereinigung unterzeichnen lassen.
3. Welche Bestandteile muss eine Petition enthalten, damit sie gültig ist?
- Unterschrift oder elektronische Identifizierung jedes Petenten,
- Name, Vorname(n), Geburtsdatum und Wohnort jedes Petenten,
- Ein klares Ersuchen.
Falls Sie von der Kammer angehört werden möchten, ist es unabdingbar, dass Ihr Gesuch im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht.
Die Unterzeichner der Petition müssen zusätzlich zu ihrem Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort auch ihre Nationalregisternummer angeben.
4. Welche Elemente können verhindern, dass eine Petition berücksichtigt wird?
- Eines der in FAQ Nr. 3 aufgeführten Elemente fehlt.
- Der Einreicher ersucht die Abgeordnetenkammer, in einer individuellen, administrativen oder rechtlichen Angelegenheit zu intervenieren.
- Die verwendete Sprache ist beleidigend oder unangemessen.
- Die Petition schürt Hass.
- Die Petition enthält Werbebotschaften.
- Die Petition enthält Texte/Bilder, an denen der Einreicher kein Urheberrecht besitzt.
- …
Entscheidet die Abgeordnetenkammer, eine Petition nicht online zu veröffentlichen, weil die Kriterien nicht erfüllt sind, wird der Petent durch eine persönliche Nachricht informiert.
5. Welche Themen kommen für eine Petition in Betracht?
Eine Petition kann alle Themen betreffen, die für die Bürger oder die Gesellschaft im Allgemeinen von Interesse sind, sofern das Föderale Parlament dafür zuständig ist. Beispiele:
- soziale Sicherheit,
- große Teile des Steuerwesens,
- Polizei- und Gerichtswesen,
- internationale Beziehungen,
- Landesverteidigung,
- …
6. In welcher Sprache reiche ich meine Petition ein?
Sie können die Sprache, in der Sie Ihre Petition einreichen, frei wählen.
Wenn Sie keine Anhörung durch die Kammer wünschen und daher keine Unterschriften sammeln, wird die Petition in der Sprache veröffentlicht, in der Sie sie eingereicht haben. Die Kammer veröffentlicht in den anderen Landessprachen einen Satz, der den Inhalt Ihres Gesuchs zusammenfasst.
Wenn Sie sich für eine Anhörung durch die Kammer entscheiden, empfehlen wir Ihnen, Ihre Petition auch auf Niederländisch und auf Französisch einzureichen. Kopieren Sie beide Texte in das dafür vorgesehene Eingabefeld oder fügen Sie die Übersetzung als Datei hinzu. Sie können die Datei auch per E-Mail an petitions-verzoekschriften@dekamer.be senden. Dadurch erhöhen sich Ihre Chancen, in jeder der drei Regionen des Landes die benötigte Unterstützung zu erhalten, erheblich. Andernfalls veröffentlicht die Kammer auf der Plattform in den anderen Sprachen lediglich einen Satz, der den Inhalt Ihrer Petition zusammenfasst.
7. Es wurde bereits eine Petition eingereicht, die der meinen sehr ähnelt. Darf ich trotzdem meine eigene Petition einreichen?
Natürlich dürfen Sie Ihre eigene Petition einreichen.
Wenn jedoch die andere Petition mit der Ihren übereinstimmt und zur Unterzeichnung aufliegt, empfehlen wir Ihnen, diese Petition unterstützen.
8. Ich möchte meine Petition ändern/zurückziehen.
Sobald Ihre Petition zur Validierung eingereicht ist, können Sie sie selbst nicht mehr ändern oder zurückziehen.
Während des Validierungsverfahrens können Sie unter petitions-verzoekschriften@dekamer.be Änderungen Ihrer Petition beantragen. Ab Online-Veröffentlichung der Petition kann sie nicht mehr geändert werden.
Nach Einreichung zur Validierung können Sie sie jedoch jederzeit zurückziehen lassen.
9. Ich möchte eine Petition einreichen/unterstützen, aber ich kann/will das nicht auf elektronischem Wege tun. Was muss ich tun?
Petitionen können nach wie vor per Brief oder per E-Mail eingereicht werden. Zu diesem Zweck stellt die Abgeordnetenkammer ein Formular bereit. Wir werden Ihre Petition dann online veröffentlichen, wenn Sie damit einverstanden sind.
Per Brief:
An den Präsidenten der Abgeordnetenkammer
Abgeordnetenkammer
Palast der Nation
Natieplein / Place de la Nation 1
1008 Brüssel
Per E-Mail:
petitions-verzoekschriften@dekamer.be
Geben Sie in dem Brief bzw. in der E-Mail Name, Vorname(n), Geburtsdatum und Wohnort an. Vergessen Sie nicht zu unterschreiben.
Wenn es sich um eine Petition handelt, zu der Sie von der Kammer angehört werden möchten, sollten Sie das von der Kammer zu diesem Zweck bereitgestellte Formular verwenden.
Die Unterzeichner der Petition müssen zusätzlich zu ihrem Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort auch ihre Nationalregisternummer angeben.
10. Ist die Kombination von elektronischen und schriftlichen Unterschriften zulässig?
Ja, die Kombination von elektronischen und schriftlichen Unterschriften ist zulässig. Niemand darf eine Petition mehr als einmal unterschreiben.
Stellt die Kammer fest, dass mit den Unterschriften, die elektronisch gesammelt wurden, die erforderliche Anzahl von Unterschriften erreicht oder überschritten ist, wird auf die Auszählung der Unterschriften im Papierform verzichtet.
Insoweit die Anzahl der Unterschriften, die elektronisch gesammelt wurden, die erforderliche Zahl unterschreitet, werden die in Papierform gesammelten Unterschriften nur in dem Umfang gezählt, bis die erforderliche Zahl der Unterschriften erreicht ist. Die Überprüfung der Unterschriften kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Die schriftlichen Unterschriften sollten auf dem von der Kammer zu diesem Zweck bereitgestellten Formular gesammelt werden.
11. Binnen welcher Frist müssen die Unterschriften gesammelt werden?
Eine der Bedingungen, um von der Kammer angehört zu werden, ist, dass Ihre Petition von 25 000 Bürgern unterschrieben wird. Sie sind nicht verpflichtet, hierfür eine Frist zu setzen, aber diese Möglichkeit wird Ihnen gegeben.
Welche Frist Sie auch wählen, es steht Ihnen frei, sie innerhalb des Zeitraums der Legislaturperiode zu verlängern.
Wenn Sie binnen der (gegebenenfalls verlängerten) Frist nicht genügend Unterschriften gesammelt haben, wird Ihre Petition vom Petitionsausschuss geprüft. Die Abgeordnetenkammer ist in diesem Fall jedoch nicht verpflichtet, Sie anzuhören.
Sobald Ihre Petition 25.000 Unterschriften erhalten hat und alle weiteren Bedingungen* erfüllt, wird sie dem Petitionsausschuss übermittelt. Wenn die angegebene Frist noch läuft, kann die Petition noch unterzeichnet werden, bis die Antwort der Kammer auf Ihre Petition online veröffentlicht wird.
*Ausführliche Modalitäten: siehe FAQ Nr. 16.
12. Wie lange bleibt meine Petition gültig?
Wenn Sie eine Petition, für die keine Unterschriften gesammelt werden, eingereicht haben, behält diese bis zum Ablauf der Legislaturperiode Ihre Gültigkeit, falls sie nicht vorher beendet wurde.
Es gilt nämlich dass alle nicht abgeschlossenen Petitionen am Ende der Legislaturperiode ihre Gültigkeit verlieren.
Wenn Sie jedoch eine Petition eingereicht haben, für die Unterschriften eingesammelt werden und die Frist dafür bis nach der Legislaturperiode läuft, können bis zur angegebenen Frist weiterhin Unterschriften eingesammelt werden.
Wenn die Frist jedoch vor dem Ablauf der Legislaturperiode endet, aber die erforderliche Anzahl von Unterschriften noch nicht erreicht wurde, sind die bereits eingesammelten Unterschriften nicht länger gültig. Die Petition wird infolgedessen als Petition ohne Unterschriften behandelt. (Siehe auch FAQ 11)
Möchten Sie der Kammer Ihre Petition erneut vorlegen, dann sollten Sie sie erneut einreichen.
Die Kammer wird die Zulässigkeit der Petition dann erneut prüfen.