Rechtsvorschriften
- Belgische Verfassung
- Gesetz vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer
- Gesetz vom 16. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer, um die Unterstützung von Petitionen für die im Ausland ansässigen Belgier zu ermöglichen
- Gesetz vom 29. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer zur Einführung eines Standardformulars für die Petition zur Anhörung
- Législation pétitions consolidée
- Gesetz vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner
- Geschäftsordung der Abgeordnetenkammer
Geschäftsordung der Abgeordnetenkammer
Artikel 24
(…)
Unbeschadet des Absatzes 5 setzt jeder ständige Ausschuss auf seine Tagesordnung eine vierteljährliche Sitzung für die Untersuchung:
1. der Teile der Jahresberichte und Zwischenberichte sowie der Empfehlungen des Kollegiums der föderalen Ombudsleute, die ihm vom Petitionsausschuss gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b) übermittelt werden,
2. der Petitionen, zu denen der Petitionsausschuss eine günstige Stellungnahme formuliert hat und deren Bericht dem ständigen Ausschuss übermittelt wurde.
Artikel 38
Jeder ständige Ausschuss ernennt einen Ombudspromoter, der damit beauftragt wird, im Ausschuss die in Artikel 24 Absatz 7 erwähnten Berichte und Petitionen, die ihm vom Petitionsausschuss übermittelt werden, zu bearbeiten.
Artikel 78
(…)
2. Der Bericht enthält neben der Analyse der Beratungen des Ausschusses mit Gründen versehene Schlussfolgerungen, in denen entweder die Annahme, Ablehnung oder Änderung des Vorschlags oder Entwurfs vorgeschlagen wird.
Der Ausschuss vermerkt in seinem Bericht, welche Folge er den Änderungen, mit denen er befasst wurde, geleistet hat.
Bei der Verweisung einer Petition an den Ausschuss aufgrund von Artikel 142 Nr. 3 werden der Text dieser Petition und die Antwort sowie die eventuelle Behandlung im Bericht wiedergegeben.
Am Ende des Berichts steht eine Liste der Bestimmungen, die laut dem Regierungsmitglied, das für den Entwurf oder den Vorschlag in der Prüfung zuständig ist, Ausführungsmaßnahmen bedürfen.
Artikel 142
Petitionen, die nicht von einer konstituierten Behörde eingereicht werden, werden gemäß dem Gesetz vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer eingereicht.
Die konstituierten Behörden richten ihre Petitionen schriftlich an den Kammerpräsidenten.
Eine kurze Zusammenfassung der Petitionen, die an die Kammer seit ihrer jüngsten Sitzung gerichtet wurden, liegt dem ausführlichen Bericht bei.
Der Kammerpräsident verweist die Petitionen an den Petitionsausschuss.
Der Petitionsausschuss setzt sich aus siebzehn Mitgliedern zusammen, die von der Kammer gemäß den Artikeln 157 und 158 ernannt wurden. Die stellvertretenden Mitglieder werden gemäß Artikel 22 ernannt.
Der Petitionsausschuss ernennt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Petitionsausschuss legt in seiner Geschäftsordnung die Modalitäten seiner Arbeitsweise und insbesondere der Prüfung der Petitionen fest. Diese Geschäftsordnung wird der vorliegenden Geschäftsordnung beigelegt.
Artikel 143
1. Der Petitionsausschuss prüft, ob die in Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer erwähnten Voraussetzungen, um als Petent angehört zu werden, erfüllt sind.
2. Sind die Voraussetzungen, um als Petent angehört zu werden, erfüllt, verweist der Petitionsausschuss die Petition an den Ausschuss, der für den Gegenstand der Petition zuständig ist. Der Hauptpetent wird darüber informiert.
Der zuständige Ausschuss bestimmt Datum, Uhrzeit und Ort der Anhörung und kann auch die den Petenten zugestandene Redezeit festlegen. Der Hauptpetent oder der von ihm bestimmte Petent wird darüber informiert.
Artikel 28 Nr. 2bis ist auch auf die Anhörung der Petenten anwendbar.
Über jede in vorliegender Nummer vorgesehene Petition wird ein Bericht erstellt. Die Kammer kann beschließen, diesen Bericht in der Plenarsitzung zu erörtern.
3. Sind die Voraussetzungen, um als Petent angehört zu werden, nicht erfüllt, trifft der Petitionsausschuss innerhalb kürzester Frist eine der folgenden Entscheidungen:
1° Verweisung der Petition:
- entweder an den Minister, zwecks schriftlicher Erläuterungen,
- oder an das Kollegium der föderalen Ombudsleute für die Bearbeitung von Beschwerden in Anwendung des Gesetzes zur Einführung föderaler Ombudsmänner,
- oder an den Ausschuss, der für den Gegenstand der Petition zuständig ist,
2° Vorlage der Petition bei der Kammer,
3° Ablage der Petition zu den Akten.
Der Hauptpetent wird über die Entscheidung informiert.
Wird die Petition an den Minister verwiesen, liefert dieser binnen sechs Wochen oder jeder anderen Frist, die der Petitionsausschuss festlegt, dem Petitionsausschuss schriftliche Erläuterungen. Teilt der Minister dem Vorsitzenden des Ausschusses seine Antwort nicht binnen dieser Frist mit, kann der Ausschuss die Anwesenheit des Ministers gemäß den Bestimmungen der Artikel 26 Nr. 6 und 30 verlangen.
Wurde die Petition an das Kollegium der föderalen Ombudsleute verwiesen, informiert Letzteres den Petitionsausschuss regelmäßig und schriftlich über die weitere Behandlung der Petition. Die mit Gründen versehene Entscheidung, die Beschwerde nicht zu behandeln, wird dem Petitionsausschuss, der jederzeit die Anhörung der föderalen Ombudsleute beschließen kann, unverzüglich und schriftlich mitgeteilt.
Wurde die Petition an den Ausschuss verwiesen, der für den Gegenstand der Petition zuständig ist, informiert dieser Ausschuss den Petitionsausschuss regelmäßig und schriftlich über die weitere Behandlung der betreffenden Petition.
Wurde die Petition bei der Kammer vorgelegt, informiert der Greffier der Kammer den Petitionsausschuss regelmäßig und schriftlich über die weitere Behandlung der Petition.
4. Alle drei Monate wird ein Verzeichnis mit einer Zusammenfassung der Petitionen und der in Nr. 1 bis 3 erwähnten Entscheidungen des Petitionsausschusses an die Mitglieder der Kammer ausgeteilt.
Binnen acht Tagen nach der Austeilung des Verzeichnisses kann jedes Kammermitglied beantragen, dass über eine in Nr. 3 erwähnte Petition gesondert berichtet wird. Dieser Antrag wird der Konferenz der Präsidenten unterbreitet, die über dessen Zulässigkeit entscheidet.
Nach dieser Frist oder wenn die Konferenz der Präsidenten den Antrag ablehnt, sind die Entscheidungen des Petitionsausschusses endgültig.
5. Der Petitionsausschuss erstattet der Kammer jährlich Bericht über seine Arbeit des vergangenen Jahres und kann bei dieser Gelegenheit Empfehlungen formulieren. Außerdem kann er, wenn er es für zweckdienlich hält, jedes Quartal Zwischenberichte vorlegen.
Artikel 144
Der Petitionsausschuss ist zudem hinsichtlich des Kollegiums der föderalen Ombudsleute mit Folgendem beauftragt:
a) Berichterstattung, eventuell nach Einholung von Stellungnahmen anderer Ausschüsse, über die Vorschläge von Ersuchen der Kammer an das Kollegium der föderalen Ombudsleute, Nachforschungen in Bezug auf die Arbeitsweise föderaler Verwaltungsdienste durchzuführen,
b) Berichterstattung über den Jahresbericht und die Zwischenberichte des Kollegiums der föderalen Ombudsleute oder Verweisung dieser Berichte oder von Teilen dieser Berichte an die ständigen Ausschüsse, die der Kammer nach eventueller Anhörung der föderalen Ombudsleute Bericht erstatten,
c) Anhörung der föderalen Ombudsleute auf Ersuchen der Kammer. Der Ausschuss kann jederzeit die föderalen Ombudsleute auf eigene Initiative oder auf deren Antrag anhören,
d) Berichterstattung über die Erstellung und die Änderungen der Geschäftsordnung des Kollegiums der föderalen Ombudsleute, in der die Modalitäten der Behandlung von Beschwerden verankert sind und die von der Kammer angenommen werden muss.
Artikel 75 Nr. 7 findet keine Anwendung auf die in Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Vorschläge.
Die Jahresberichte und Zwischenberichte des Kollegiums der föderalen Ombudsleute werden an die Kammer gerichtet. Der Petitionsausschuss veröffentlicht diese Berichte im Anschluss an ihre Vorlage durch die föderalen Ombudsleute.
Die in Absatz 1 Buchstabe b) und in Artikel 143 Nr. 5 erwähnten Ausschussberichte können zu einem einzigen Jahres- oder Quartalsbericht zusammengefasst werden.