Rechtsvorschriften
- Belgische Verfassung
- Gesetz vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer
- Gesetz vom 16. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer, um die Unterstützung von Petitionen für die im Ausland ansässigen Belgier zu ermöglichen
- Gesetz vom 29. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer zur Einführung eines Standardformulars für die Petition zur Anhörung
- Législation pétitions consolidée
- Gesetz vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner
- Geschäftsordung der Abgeordnetenkammer
Gesetz vom 29. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer zur Einführung eines Standardformulars für die Petition zur Anhörung
PHILIPPE, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2. In Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer wird wird wie folgt abgeändert:
a) in Absatz 1 wird die Bestimmung unter Nr. 2 wie folgt abgeändert:
"2° schriftlich oder elektronisch, oder durch eine Kombination von beidem, bei der Abgeordnetenkammer eingereicht wird, unter Angabe der Nationaleregisternummern der Petenten ;";
b) zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird einen Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 sind für schriftliche Petitionen die von der Abgeordnetenkammer zu diesem Zweck bereitgestellten Formulare zu verwenden.";
c) Absatz 3 wird mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Stellt die Abgeordnetenkammer fest, dass die erforderliche Anzahl von Unterschriften gemäß Absatz 1 Nr. 1 elektronisch gesammelt wurde, werden die in Papierform eingereichten Unterschriften nicht gezählt. Wurde die erforderliche Anzahl von Unterschriften nicht elektronisch gesammelt, werden die in Papierform eingereichten Unterschriften nur in dem Maße gezählt, wie es zur Erreichung dieser Anzahl erforderlich ist.".
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. November 2022.
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Demokratischen Erneuerung,
D. CLARINVAL
Die Ministerin der Demokratischen Erneuerung,
A. VERLINDEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE