Rechtsvorschriften
- Belgische Verfassung
- Gesetz vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer
- Gesetz vom 16. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer, um die Unterstützung von Petitionen für die im Ausland ansässigen Belgier zu ermöglichen
- Gesetz vom 29. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer zur Einführung eines Standardformulars für die Petition zur Anhörung
- Législation pétitions consolidée
- Gesetz vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner
- Geschäftsordung der Abgeordnetenkammer
Gesetz vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer
PHILIPPE, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Der Minister des Innern ist beauftragt, der Abgeordnetenkammer in Unserem Namen folgenden Gesetzentwurf zu unterbreiten:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die an die Abgeordnetenkammer gerichteten Petitionen.
Es findet keine Anwendung auf die von den konstituierten Behörden eingereichten Petitionen.
Art. 3 - Petitionen werden schriftlich oder auf elektronischem Wege an die Abgeordnetenkammer gerichtet.
Auf elektronischem Wege werden Petitionen über einen elektronischen Identifizierungsdienst, wie in Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung erwähnt, übermittelt.
Petitionen müssen mit der Unterschrift oder den elektronischen Identifizierungsdaten des Petenten versehen sein und sein Name, seine Vornamen, sein Geburtsdatum und sein Wohnort müssen gut lesbar angegeben sein.
Art. 4 - Der Hauptpetent oder jeder andere von ihm zu diesem Zweck bestimmte Petent hat das Recht, von der Abgeordnetenkammer gemäß den durch ihre Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten angehört zu werden, wenn die Petition:
1° ausreichend unterstützt wird, nämlich von mindestens 25.000 natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in Belgien haben und das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und von denen mindestens 14 500 in der Flämischen Region, 2 500 in der Region Brüssel-Hauptstadt und 8 000 in der Wallonischen Region ihren Wohnsitz haben,
2° schriftlich oder auf elektronischem Wege an die Abgeordnetenkammer gerichtet wurde,
3° ein konkretes Ersuchen enthält,
4° der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten entspricht,
5° in die Zuständigkeit des Föderalstaats fällt oder seine Interessen betrifft.
Die Abgeordnetenkammer bestimmt, ob die Bedingungen für eine Anhörung erfüllt sind.
Art. 5 -Vorliegendes Gesetz tritt bei der nächsten vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS