Rechtsvorschriften
- Belgische Verfassung
- Gesetz vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer
- Gesetz vom 16. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer, um die Unterstützung von Petitionen für die im Ausland ansässigen Belgier zu ermöglichen
- Gesetz vom 29. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer zur Einführung eines Standardformulars für die Petition zur Anhörung
- Législation pétitions consolidée
- Gesetz vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner
- Geschäftsordung der Abgeordnetenkammer
Gesetz vom 16. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer, um die Unterstützung von Petitionen für die im Ausland ansässigen Belgier zu ermöglichen
PHILIPPE, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2. In das Gesetz vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/1. Jede natürliche Person belgischer Staatsangehörigkeit, die in das Bevölkerungsregister einer konsularischen Berufsvertretung im Ausland eingetragen ist und das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann eine an die Abgeordnetenkammer gerichtete Petition unterstützen.
Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, sind die im Absatz 1 erwähnten Personen der Gemeinde angegliedert, in der sie in die Wählerliste eingetragen sind, und in Ermangelung diser Möglichkeit, einer der folgenden Gemeinden:
1° der belgischen Gemeinde, in der die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt in den Bevölkerungsregistern eingetragen war;
2° in Ermangelung dieser Möglichkeit der belgischen Gemeinde ihres Geburtsortes;
3° in Ermangelung dieser Möglichkeit der belgischen Gemeinde, in der der Vater oder die Mutter der betreffenden Person in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war;
4° in Ermangelung dieser Möglichkeit der belgischen Gemeinde, in der der Ehemann, die Ehefrau, der frühere Ehemann, die frühere Ehefrau oder der Lebenspartner/die Lebenspartnerin in einem eingetragenen Zusammenwohnen in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder eingetragen war;
5° in Ermangelung dieser Möglichkeit der belgischen Gemeinde, in der ein Verwandter bis zum dritten Grad in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, oder der belgischen Gemeinde, in der ein Verwandter in aufsteigender Linie geboren ist oder in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder war;
6° in Ermangelung dieser Möglichkeit der Gemeinde Brüssel."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. November 2022.
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Demokratischen Erneuerung,
D. CLARINVAL
Die Ministerin der Demokratischen Erneuerung,
A. VERLINDEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE