Rechtsvorschriften
- Belgische Verfassung
- Gesetz vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer
- Gesetz vom 16. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer, um die Unterstützung von Petitionen für die im Ausland ansässigen Belgier zu ermöglichen
- Gesetz vom 29. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Mai 2019 über Petitionen an die Abgeordnetenkammer zur Einführung eines Standardformulars für die Petition zur Anhörung
- Législation pétitions consolidée
- Gesetz vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner
- Geschäftsordung der Abgeordnetenkammer
Belgische Verfassung
Artikel 28
Jeder hat das Recht, Petitionen, die von einer oder mehreren Personen unterzeichnet sind, an die öffentlichen Behörden zu richten. Nur die konstituierten Behörden haben das Recht, Petitionen unter einem Gesamtnamen einzureichen.
Artikel 57
Es ist verboten, den Kammern Petitionen persönlich zu unterbreiten. Die Abgeordnetenkammer hat das Recht, die an sie gerichteten Petitionen an die Minister zu verweisen. Die Minister sind verpflichtet, zu deren Inhalt Erläuterungen zu geben, so oft die Kammer dies verlangt.